Welche SuS können in der "Vorbeugenden Maßnahmen" aufgenommen werden?

Alle Schüler*innen haben das Recht, an der für sie zuständigen wohnortnahen Schule beschult und beraten zu werden – auch Kinder mit Hörbebehinderung. Dieses Angebot ist stark nachgefragt und kann ab der Vorklasse bis zum Abschluss der Berufs­schule in Anspruch genommen werden.

In unsere Vorbeugenden Maßnahmen werden Schüler*innen aufgenommen…

  • mit nachgewiesener Hörschädigung
  • mit nachgewiesenen Beeinträchtigungen durch eine Auditive Verarbei­tungs- und Wahr­neh­mungsstörung (kurz: AVWS)
  • deren Eltern gehörlos sind (CODAs)
  • mit weiteren Beeinträchtigungen, die an anderen Förderschulen oder -zentren be­schul­t werden und eine nachgewiesene Hörschädigung haben

Aktuell beraten wir regelmäßig über 500 Schüler*innen an allgemeinen Schulen, deren Schulen und Eltern.